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<jur id="1e7807f8" lastmod="2026-09-19T00:16:17+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T14:31:23+00:00" source-sha256="f45f2b78a5bcedff784e9b6dbf30a64a9112b5c62410d7cc180f2c80312a4d1d" source-last-modified="Thu, 23 Jul 2026 19:55:11 GMT">
  <header short="EMVG 2016" amtabk="EMVG" norm="emvg_2016" title="Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz">
    <long>Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2021-06-23">23.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1858.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1858" type="application/pdf" rel="external noopener">1858</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-20">20.7.2026</time> I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b6319f60" bez="§ 25" target="25" title="Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken"/>
    <index id="1e7807f8" bez="§ 26" target="26" title="Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten"/>
    <next id="66752fe3" bez="§ 27" target="27" title="Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Bundesnetzagentur"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Marktüberwachung und Störungsbearbeitung"/>
  </scope>
  <main title="Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten">
    <p nr="1">Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach <a>Artikel 38 Absatz 4</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0030" title="Richtlinie 2014/30/EU" rel="noopener external">2014/30/EU</a> getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.</p>
    <p nr="2">Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach <a>Artikel 38 Absatz 6</a> der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.</p>
    <p nr="3">Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung entsprechend <a>§ 28</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.</p>
    <p nr="4">Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach <a>Artikel 39 Absatz 1</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0030" title="Richtlinie 2014/30/EU" rel="noopener external">2014/30/EU</a> festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 26</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 2 Abs. 1</a> F. <time datetime="2016-12-14">14.12.2016</time> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
