<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="20c04a09" lastmod="2026-06-24T19:04:08+00:00">
  <header short="EndlagerVlV" amtabk="EndlagerVlV" norm="endlagervlv" title="Endlagervorausleistungsverordnung">
    <long>Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2020-12-07">7.12.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s2760.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 2760" type="application/pdf" rel="external noopener">2760</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="23a39174" bez="§ 7" target="7" title="Fälligkeit der Vorausleistungen"/>
    <index id="20c04a09" bez="§ 8" target="8" title="Erstattung der Vorausleistungen"/>
    <next id="89ce7584" bez="§ 9" target="9" title="Anrechnung der Vorausleistungen"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Erstattung der Vorausleistungen">
    <p nr="1">Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in <a>§ 2 Abs. 1 Satz 1</a> genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach <a>§ 247</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.</p>
    <p nr="2">Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend <a>§ 6 Abs. 1</a> mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.</p>
    <p nr="3">Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.</p>
  </main>
</jur>
