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  <header short="EndlagerVlV" amtabk="EndlagerVlV" norm="endlagervlv" title="Endlagervorausleistungsverordnung">
    <long>Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2020-12-07">7.12.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s2760.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 2760" type="application/pdf" rel="external noopener">2760</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="20c04a09" bez="§ 8" target="8" title="Erstattung der Vorausleistungen"/>
    <index id="89ce7584" bez="§ 9" target="9" title="Anrechnung der Vorausleistungen"/>
    <next id="84aa9561" bez="§ 10" target="10" title="Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand"/>
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  <main title="Anrechnung der Vorausleistungen">
    <p>Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorausleistungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschließenden Regelung nach <a>§ 21b</a> des Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach <a>§ 247</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in <a>§ 3</a> aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen.</p>
  </main>
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