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  <header short="EndlSiAnfV" amtabk="EndlSiAnfV" norm="endlsianfv" title="Endlagersicherheitsanforderungsverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle</long>
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  </header>
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    <prev id="a1b6dd73" bez="§ 12" target="12" title="Optimierung des Endlagersystems"/>
    <index id="c9940532" bez="§ 13" target="13" title="Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde"/>
    <next id="b1992d29" bez="§ 14" target="14" title="Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung"/>
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  <main title="Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde">
    <p nr="1">Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert wurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des Endlagers rückholbar sein.</p>
    <p nr="2">Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür voraussichtlich erforderliche technische und zeitliche Aufwand den für die Einlagerung erforderlichen Aufwand nicht unverhältnismäßig übersteigt. Die für eine Rückholung erforderlichen technischen Einrichtungen sind während des Betriebs vorzuhalten.</p>
    <p nr="3">Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.</p>
  </main>
</jur>
