<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="398e5504" lastmod="2026-05-26T06:51:53+00:00">
  <header short="EndlSiAnfV" amtabk="EndlSiAnfV" norm="endlsianfv" title="Endlagersicherheitsanforderungsverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b1992d29" bez="§ 14" target="14" title="Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde"/>
    <index id="398e5504" bez="§ 15" target="15" title="Errichtung des Endlagers"/>
    <next id="41837d1f" bez="§ 16" target="16" title="Probebetrieb des Endlagers"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers"/>
  </scope>
  <main title="Errichtung des Endlagers">
    <p nr="1">Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.</p>
    <p nr="2">Zur Errichtung des Endlagers zählen insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Errichtung der übertägigen Betriebs- und Infrastrukturgebäude sowie die Errichtung der Einrichtungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung von Endlagergebinden,</dd><dt>2.</dt><dd>die Errichtung der Zugangs- und Bewetterungsbauwerke,</dd><dt>3.</dt><dd>das Auffahren der untertägigen Infrastrukturbereiche und das Auffahren der Ansatzpunkte für Zugangsstrecken zu den Bereichen des Endlagerbergwerks, die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind,</dd><dt>4.</dt><dd>die Installation aller technischen Einrichtungen, die für die untertägige Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden erforderlich sind, und</dd><dt>5.</dt><dd>die Bereitstellung aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3"><a>§ 9 Absatz 2 bis 4</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
