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  <header short="EndlSiAnfV" amtabk="EndlSiAnfV" norm="endlsianfv" title="Endlagersicherheitsanforderungsverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle</long>
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  </header>
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    <prev id="91c7cd9c" bez="§ 18" target="18" title="Einlagerung von radioaktiven Abfällen"/>
    <index id="1a195c8f" bez="§ 19" target="19" title="Stilllegung des Endlagers"/>
    <next id="62147494" bez="§ 20" target="20" title="Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers"/>
  </scope>
  <main title="Stilllegung des Endlagers">
    <p nr="1">Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach <a>§ 4</a> während des Bewertungszeitraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.</p>
    <p nr="2">Die Stilllegung des Endlagers umfasst insbesondere die möglichst vollständige Verfüllung aller untertägigen Hohlräume und ihren Verschluss sowie den Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Einrichtungen.</p>
    <p nr="3"><a>§ 9 Absatz 2 bis 4</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
