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  <header short="EnEfG" amtabk="EnEfG" norm="enefg" title="Energieeffizienzgesetz">
    <long>Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland</long>
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    <prev id="2294c793" bez="§ 5" target="5" title="Einsparung von Endenergie"/>
    <index id="5a99ef88" bez="§ 6" target="6" title="Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen"/>
    <next id="f2d07710" bez="§ 7" target="7" title="Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen"/>
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  <main title="Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen">
    <p nr="1">Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.</p>
    <p nr="2">Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.</p>
    <p nr="3">Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32018R2002" title="Verordnung (EU) 2018/2002" rel="noopener external">2018/2002</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2018-12-11">11. Dezember 2018</time> zur Änderung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012L0027" title="Richtlinie 2012/27/EU" rel="noopener external">2012/27/EU</a> zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom <time datetime="2018-12-21">21.12.2018</time>, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012L0027" title="Richtlinie 2012/27/EU" rel="noopener external">2012/27/EU</a> (ABl. L 315 vom <time datetime="2012-11-14">14.11.2012</time>, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach <a>§ 7 Absatz 2 Nummer 3</a> zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.</p>
    <p nr="4">Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem <time datetime="2023-11-17">17. November 2023</time> von <dl><dt>1.</dt><dd>3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des <time datetime="2026-06-30">30. Juni 2026</time> einzurichten, und</dd><dt>2.</dt><dd>1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des <time datetime="2026-06-30">30. Juni 2026</time> einzurichten.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.</p>
    <p nr="6">Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.</p>
    <p nr="7">Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012L0027" title="Richtlinie 2012/27/EU" rel="noopener external">2012/27/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2012-10-25">25. Oktober 2012</time> zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0125" title="Richtlinie 2009/125/EG" rel="noopener external">2009/125/EG</a> und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010L0030" title="Richtlinie 2010/30/EU" rel="noopener external">2010/30/EU</a> und zur Aufhebung der Richtlinien <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004L0008" title="Richtlinie 2004/8/EG" rel="noopener external">2004/8/EG</a> und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0032" title="Richtlinie 2006/32/EG" rel="noopener external">2006/32/EG</a> (ABl. L 315 vom <time datetime="2012-11-14">14.11.2012</time>, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R0944" title="Verordnung (EU) 2019/944" rel="noopener external">2019/944</a> (ABl. L 158 vom <time datetime="2019-06-14">14.6.2019</time>, S. 125; L 15 vom <time datetime="2020-01-20">20.1.2020</time>, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach <a>§ 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3</a> in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung: <dl><dt>1.</dt><dd>Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,</dd><dt>2.</dt><dd>Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und</dd><dt>3.</dt><dd>Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.</dd></dl></p>
    <p nr="8">Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.</p>
    <p nr="9">Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach <a>§ 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3</a> zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.</p>
    <p nr="10">Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach <a>§ 1 Absatz 2</a> über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach <a>§ 6</a> für Bund und Länder berichten.</p>
    <p nr="11">Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.</p>
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