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<jur id="95effa83" lastmod="2026-06-25T02:22:11+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7a886d99" bez="§ 12" target="12" title="Erhebung von Umlagen"/>
    <index id="95effa83" bez="§ 13" target="13" title="Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern"/>
    <next id="ede2d298" bez="§ 14" target="14" title="Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus"/>
  </scope>
  <main title="Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern">
    <p nr="1">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten: <dl><dt>1.</dt><dd>die nach <a>§ 6 Absatz 5</a>, <a>§ 19</a>, <a>§ 38d</a> oder <a>§ 50</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach <a>§ 26 Absatz 1 Satz 3</a>, <a>§ 36h Absatz 2</a> und <a>§ 46 Absatz 1</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und</dd><dt>3.</dt><dd>die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.</dd></dl>Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.</p>
    <p nr="2">Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach <a>§ 18</a> der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach <a>§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach <a>§ 120</a> des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit <a>§ 18 Absatz 2 und 3</a> der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. <a>§ 11 Absatz 3 Nummer 2</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.</p>
    <p nr="4">Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.</p>
  </main>
</jur>
