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<jur id="ede2d298" lastmod="2026-06-25T02:23:16+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="95effa83" bez="§ 13" target="13" title="Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern"/>
    <index id="ede2d298" bez="§ 14" target="14" title="Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern"/>
    <next id="e2b0e5ee" bez="§ 15" target="15" title="Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus"/>
  </scope>
  <main title="Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern">
    <p>Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus: <dl><dt>1.</dt><dd>der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,</dd><dt>2.</dt><dd>etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach <a>§ 4 Absatz 2 Satz 4</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,</dd><dt>3.</dt><dd>Zahlungen nach <a>§ 52</a> und <a>§ 55b</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und</dd><dt>4.</dt><dd>den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.</dd></dl>Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.</p>
  </main>
</jur>
