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<jur id="1df882ae" lastmod="2026-06-25T02:21:38+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e2b0e5ee" bez="§ 15" target="15" title="Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern"/>
    <index id="1df882ae" bez="§ 16" target="16" title="Abschlagszahlungen"/>
    <next id="b5b11a36" bez="§ 17" target="17" title="Forderungseinwände und Aufrechnung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus"/>
  </scope>
  <main title="Abschlagszahlungen">
    <p nr="1">Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.</p>
    <p nr="2">Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der <a>§§ 13 und 14</a> nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach <a>§ 61</a>.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des <a>§ 12 Absatz 2</a> richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.</p>
  </main>
</jur>
