<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f3e4df5a" lastmod="2026-06-25T02:28:06+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ce75db13" bez="§ 22" target="22" title="Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen"/>
    <index id="f3e4df5a" bez="§ 23" target="23" title="Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen"/>
    <next id="de5a2b49" bez="§ 24" target="24" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Erhebung von Umlagen in Sonderfällen"/>
  </scope>
  <main title="Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen">
    <p nr="1">Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen <dl><dt>1.</dt><dd>einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und</dd><dt>2.</dt><dd>ein Energiemanagementsystem betreibt.</dd></dl>Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.</p>
    <p nr="2">Im Rahmen der Mitteilung nach <a>§ 52 Absatz 2</a> ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.</p>
    <p nr="3">Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher, <dl><dt>1.</dt><dd>die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder</dd><dt>2.</dt><dd>gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
