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<jur id="4725042b" lastmod="2026-06-25T02:27:50+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4877335d" bez="§ 34" target="34" title="Selbständige Teile eines Unternehmens"/>
    <index id="4725042b" bez="§ 35" target="35" title="Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung"/>
    <next id="b86d636b" bez="§ 36" target="36" title="Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Besondere Ausgleichsregelung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Stromkostenintensive Unternehmen"/>
  </scope>
  <main title="Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung">
    <p nr="1">Im Sinn dieses Unterabschnitts ist <dl><dt>1.</dt><dd>„Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,</dd><dt>2.</dt><dd>„Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,</dd><dt>3.</dt><dd>„prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.</p>
  </main>
</jur>
