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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4725042b" bez="§ 35" target="35" title="Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung"/>
    <index id="b86d636b" bez="§ 36" target="36" title="Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen"/>
    <next id="1024fbf3" bez="§ 37" target="37" title="Schienenbahnen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Besondere Ausgleichsregelung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Herstellung von Wasserstoff"/>
  </scope>
  <main title="Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen">
    <p nr="1">Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass <a>§ 30 Nummer 1</a> und <a>§ 31 Nummer 1</a> nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von <a>§ 31</a> nicht erforderlich ist.</p>
    <p nr="2"><a>§ 33 Satz 1</a> ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von <a>§ 32</a> für die Begrenzung <dl><dt>1.</dt><dd>im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,</dd><dt>2.</dt><dd>im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,</dd><dt>3.</dt><dd>im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und</dd><dt>4.</dt><dd>im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.</dd></dl>Die Nachweise nach <a>§ 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a</a> bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs <dl><dt>1.</dt><dd>für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und</dd><dt>2.</dt><dd>für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.</dd></dl>Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese <dl><dt>1.</dt><dd>eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und</dd><dt>2.</dt><dd>die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der <a>§§ 317 bis 323</a> des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
