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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="773a31f5" bez="§ 43" target="43" title="Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich"/>
    <index id="887256b5" bez="§ 44" target="44" title="Evaluierung, Weitergabe von Daten"/>
    <next id="872061c3" bez="§ 45" target="45" title="Geringfügige Stromverbräuche Dritter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Besondere Ausgleichsregelung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 5" title="Verfahren"/>
  </scope>
  <main title="Evaluierung, Weitergabe von Daten">
    <p nr="1">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die <a>§§ 29 bis 43</a>. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.</p>
    <p nr="2">Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach <a>§ 29 Absatz 1</a> beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen <dl><dt>1.</dt><dd>über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,</dd><dt>2.</dt><dd>über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,</dd><dt>3.</dt><dd>über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und</dd><dt>4.</dt><dd>über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der <a>§§ 29 bis 43</a> erforderlich sind.</dd></dl>Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.</p>
    <p nr="3">Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der <a>§§ 29 bis 43</a> in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.</p>
    <p nr="4">Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.</p>
  </main>
</jur>
