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<jur id="02d70d48" lastmod="2026-06-25T02:21:39+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ff2d49d8" bez="§ 46" target="46" title="Messung und Schätzung"/>
    <index id="02d70d48" bez="§ 47" target="47" title="Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber"/>
    <next id="2f69f95b" bez="§ 48" target="48" title="Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Kontoführung und gesonderte Buchführung"/>
  </scope>
  <main title="Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber">
    <p nr="1">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.</p>
    <p nr="2">Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.</p>
    <p nr="3">Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom <time datetime="2020-10-09">9. Oktober 2020</time> als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach <a>§ 26 Absatz 1 Satz 1</a> des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des <a>§ 24b</a> des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 48 Satz 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
