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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7bcfca8c" bez="§ 4" target="4" title="Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe"/>
    <index id="f3d8b2a1" bez="§ 5" target="5" title="Beweislast"/>
    <next id="e567edda" bez="§ 6" target="6" title="Ausgleichsanspruch"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Ermittlung der Finanzierungsbedarfe"/>
  </scope>
  <main title="Beweislast">
    <p>Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2</a>, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2</a> auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.</p>
  </main>
</jur>
