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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="792fa196" bez="§ 50" target="50" title="Verteilernetzbetreiber"/>
    <index id="9f8aaedb" bez="§ 51" target="51" title="Übertragungsnetzbetreiber"/>
    <next id="8935f1a0" bez="§ 52" target="52" title="Netznutzer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Übertragungsnetzbetreiber">
    <p nr="1">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen: <dl><dt>1.</dt><dd>unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den <a>§§ 49, 50 und 52</a> einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,</dd><dt>2.</dt><dd>bis zum 15. September eines Kalenderjahres <dl><dt>a)</dt><dd>die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des <a>§ 50 Nummer 1 und 2</a> für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,</dd><dt>b)</dt><dd>die Endabrechnungen für die Umlagen, die <dl><dt>aa)</dt><dd>nach <a>§ 12 Absatz 1</a> unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,</dd><dt>bb)</dt><dd>nach <a>§ 12 Absatz 2 oder Absatz 3</a> unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,</dd></dl></dd><dt>c)</dt><dd>zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber <dl><dt>aa)</dt><dd>die Endabrechnungen nach <a>§ 50 Nummer 2 Buchstabe a</a> sowie die Zahlungen nach <a>§ 13 Absatz 1</a> und</dd><dt>bb)</dt><dd>die Endabrechnungen nach <a>§ 50 Nummer 2 Buchstabe b</a> und</dd></dl></dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres <dl><dt>a)</dt><dd>die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2</a> für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und</dd><dt>b)</dt><dd>den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach <a>§ 53 Absatz 4</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.</p>
    <p nr="3">Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 <dl><dt>1.</dt><dd>dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,</dd><dt>2.</dt><dd>dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und</dd><dt>3.</dt><dd>müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.</dd></dl>Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.</p>
    <p nr="4">Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.</p>
    <p nr="5">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.</p>
    <p nr="6">Für die Zwecke des <a>§ 50 Nummer 3</a> teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach <a>§ 57 Satz 1 Nummer 2</a> vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.</p>
    <p nr="7">Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach <a>§ 26 Absatz 3</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach <a>§ 50 Nummer 3</a> und <a>§ 57 Satz 1 Nummer 1 und 2</a> bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.</p>
    <p nr="8">Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.</p>
  </main>
</jur>
