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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9648368c" bez="§ 55" target="55" title="Testierung"/>
    <index id="690051cc" bez="§ 56" target="56" title="Beihilfetransparenzpflichten"/>
    <next id="460c860f" bez="§ 57" target="57" title="Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Beihilfetransparenzpflichten">
    <p nr="1">Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>ihren Namen und ihre Anschrift,</dd><dt>2.</dt><dd>wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,</dd><dt>3.</dt><dd>die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,</dd><dt>4.</dt><dd>die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32003L0361" title="Richtlinie 2003/361/EG" rel="noopener external">2003/361/EG</a> der Kommission vom <time datetime="2003-05-06">6. Mai 2003</time> betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom <time datetime="2003-05-20">20.5.2003</time>, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,</dd><dt>5.</dt><dd>die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32003R1059" title="Verordnung (EG) Nr. 1059/2003" rel="noopener external">1059/2003</a> und</dd><dt>6.</dt><dd>den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006R1893" title="Verordnung (EG) Nr. 1893/2006" rel="noopener external">1893/2006</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.</p>
    <p nr="3">Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.</p>
    <p nr="4">Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.</p>
    <p nr="5">Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="6">Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.</p>
  </main>
</jur>
