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<jur id="45c56f31" lastmod="2026-06-25T02:23:26+00:00">
  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="cdd2171c" bez="§ 60" target="60" title="Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs"/>
    <index id="45c56f31" bez="§ 61" target="61" title="Schätzungsbefugnis"/>
    <next id="ba8d0871" bez="§ 62" target="62" title="Aufsicht durch die Bundesnetzagentur"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Schätzungsbefugnis">
    <p>Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.</p>
  </main>
</jur>
