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  <header short="EnFG" amtabk="EnFG" norm="enfg" title="Energiefinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2bd92a39" bez="§ 66" target="66" title="Allgemeine Übergangsbestimmungen"/>
    <index id="e44e6ffe" bez="§ 67" target="67" title="Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung"/>
    <next id="e92997a8" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs"/>
  </nav>
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    <section bez="Teil 7" title="Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung">
    <p nr="1">Abweichend von <a>§ 66 Absatz 1</a> sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und <a>§ 17f</a> des Energiewirtschaftsgesetzes in der am <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> und vor dem <time datetime="2024-01-01">1. Januar 2024</time> an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den <a>§§ 63 bis 68</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach <a>§ 27c</a> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach <a>§ 17f Absatz 5 Satz 2</a> des Energiewirtschaftsgesetzes in den am <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die <a>§§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44</a> nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die <dl><dt>1.</dt><dd>über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach <a>§ 64</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> geltenden Fassung verfügen und</dd><dt>2.</dt><dd>einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> geltenden Fassung zuzuordnen sind.</dd></dl>Die Begrenzung erfolgt <dl><dt>1.</dt><dd>für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des <a>§ 35 Absatz 1 Nummer 2</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des <a>§ 35 Absatz 1 Nummer 2</a> und</dd><dt>3.</dt><dd>für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des <a>§ 35 Absatz 1 Nummer 2</a>.</dd></dl>Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von <a>§ 40</a> bis zum <time datetime="2023-09-30">30. September 2023</time> zu stellen.</p>
    <p nr="3">Abweichend von <a>§ 30 Nummer 3 Buchstabe a</a> Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag <dl><dt>1.</dt><dd>50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und</dd><dt>2.</dt><dd>80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.</dd></dl></p>
    <p nr="4">In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind <a>§ 30 Nummer 3 Buchstabe a</a> Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und <a>§ 30 Nummer 3 Buchstabe c</a> auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach <a>§ 29 Absatz 2</a> anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von <a>§ 32 Nummer 3 Buchstabe c</a> und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.</p>
    <p nr="5">In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von <a>§ 2 Nummer 22</a> als wirtschaftlich durchführbar, <dl><dt>1.</dt><dd>die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder</dd><dt>2.</dt><dd>die in einem vor dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
