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  <header short="EntgBV" amtabk="EBV" norm="entgbv" title="Entgeltbescheinigungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> I Nr. 297</change>
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    <index id="703e0f78" bez="§ 1" target="1" title="Inhalt der Entgeltbescheinigung"/>
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  <main title="Inhalt der Entgeltbescheinigung">
    <p nr="1">Eine Entgeltbescheinigung nach <a>§ 108 Absatz 3 Satz 1</a> der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;</dd><dt>2.</dt><dd>den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;</dd><dt>3.</dt><dd>die Versicherungsnummer (<a>§ 147</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;</dd><dt>4.</dt><dd>das Datum des Beschäftigungsbeginns;</dd><dt>5.</dt><dd>bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Beschäftigungsendes;</dd><dt>6.</dt><dd>den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;</dd><dt>7.</dt><dd>die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat sowie die Steuer-Identifikationsnummer;</dd><dt>8.</dt><dd>den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;</dd><dt>9.</dt><dd>die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach <a>§ 55 Absatz 3</a> des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;</dd><dt>10.</dt><dd>gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach <a>§ 20 Absatz 2</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt;</dd><dt>11.</dt><dd>gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob <dl><dt>a)</dt><dd>sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und</dd><dt>b)</dt><dd>es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als <dl><dt>a)</dt><dd>steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,</dd><dt>b)</dt><dd>Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,</dd><dt>c)</dt><dd>Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,</dd><dt>d)</dt><dd>pauschal besteuerte Bezüge nach den <a>§§ 37b, 40 Absatz 1 und 2</a>, nach <a>§ 40a Absatz 2</a> und <a>§ 40b</a> sowie <a>§ 52 Absatz 40</a> des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, getrennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt <dl><dt>a)</dt><dd>der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages und</dd><dt>b)</dt><dd>der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, zur Seemannskasse sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;</dd><dt>5.</dt><dd>der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;</dd><dt>6.</dt><dd>die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;</dd><dt>7.</dt><dd>der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich folgende Werte wie folgt aus: <dl><dt>1.</dt><dd>erhöhend die Werte für <dl><dt>a)</dt><dd>die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,</dd><dt>b)</dt><dd>Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie</dd><dt>c)</dt><dd>Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>mindernd die Werte für <dl><dt>a)</dt><dd>Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer übernommen wurden, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie</dd><dt>b)</dt><dd>die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>weder erhöhend noch mindernd die Werte für <dl><dt>a)</dt><dd>Entgeltumwandlungen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 2 Nummer 3</a> des Betriebsrentengesetzes,</dd><dt>b)</dt><dd>Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung nach <a>§ 108 Absatz 3 Satz 1</a> der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.</p>
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