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<jur id="3b72a15f" lastmod="2026-09-19T00:26:26+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T14:31:25+00:00" source-sha256="5aed104882fb88258301a7e09610d399a642bff6ae664cd8dd13f35e5baa787d" source-last-modified="Tue, 02 Jun 2026 19:55:15 GMT">
  <header short="EntgFG" amtabk="EntgFG" norm="entgfg" title="Entgeltfortzahlungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 7</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="991c1b23" bez="§ 7" target="7" title="Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers"/>
    <index id="3b72a15f" bez="§ 8" target="8" title="Beendigung des Arbeitsverhältnisses"/>
    <next id="9a5793f8" bez="§ 9" target="9" title="Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation"/>
  </nav>
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  <main title="Beendigung des Arbeitsverhältnisses">
    <p nr="1">Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.</p>
    <p nr="2">Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in <a>§ 3 Abs. 1</a> oder in <a>§ 3a Absatz 1</a> bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.</p>
  </main>
</jur>
