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<jur id="b059c93a" lastmod="2026-09-19T00:26:38+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/entschfinv/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:19:44+00:00" source-sha256="e64a57563fe2a27b83a75fe9600d80262662264b46348d17e8b1324f928db443" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:47:09 GMT">
  <header short="EntschFinV" amtabk="EntschFinV" norm="entschfinv" title="Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-10-28">28.10.2024</time> I Nr. 337</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c854e121" bez="§ 26" target="26" title="Leistung von Finanzsicherheiten"/>
    <index id="b059c93a" bez="§ 27" target="27" title="Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten"/>
    <next id="1957f6b7" bez="§ 28" target="28" title="Zulässige Finanzsicherheiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Finanzsicherheiten"/>
  </scope>
  <main title="Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten">
    <p nr="1">Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach <a>§ 26</a> ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.</p>
    <p nr="3">Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln, <dl><dt>1.</dt><dd>welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;</dd><dt>2.</dt><dd>dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens der Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen muss;</dd><dt>3.</dt><dd>dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung belastet wurden oder werden;</dd><dt>4.</dt><dd>dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht länger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicherheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfügen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfandrechts geleistet wird;</dd><dt>5.</dt><dd>dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 fortwährend erfüllt sind;</dd><dt>6.</dt><dd>dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zumindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung erfüllt;</dd><dt>7.</dt><dd>dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach <a>§ 28 Absatz 1</a> nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die Entschädigungseinrichtung verständigt haben;</dd><dt>8.</dt><dd>dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach <a>§ 33</a> verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung nach <a>§ 23</a> nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, und</dd><dt>9.</dt><dd>dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten dem CRR-Kreditinstitut zustehen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
