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  <header short="EntschG" amtabk="EntschG" norm="entschg" title="Entschädigungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2004-07-13">13.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1658.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1658" type="application/pdf" rel="external noopener">1658</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 34 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 411</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 13 Satz 3</a> G v. <time datetime="1994-09-27">27.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2624.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2624" type="application/pdf" rel="external noopener">2624</a> am <time datetime="1994-12-01">1.12.1994</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="856375fe" bez="§ 1" target="1" title="Grundsätze der Entschädigung"/>
    <next id="b6e66cea" bez="§ 2" target="2" title="Berechnung der Höhe der Entschädigung"/>
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  <main title="Grundsätze der Entschädigung">
    <p nr="1">Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (<a>§ 4 Abs. 1 und 2</a>, <a>§ 6 Abs. 1 Satz 1</a> und <a>§ 11 Abs. 5</a> des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (<a>§ 6 Abs. 7</a>, <a>§ 8 Abs. 1</a> und <a>§ 11 Abs. 1 Satz 2</a> des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (<a>§ 9</a>) erfüllt, die ab <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time> mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am <time datetime="2005-01-01">1. Januar 2005</time>. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time> - getilgt. Nach dem <time datetime="2003-12-31">31. Dezember 2003</time> festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time> bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time> monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach <a>§ 8 Absatz 4</a> festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach <a>§ 7a Abs. 1</a> des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach <a>§ 13</a> des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach <a>§ 7</a> des Vermögensgesetzes in der bis zum <time datetime="1992-07-22">22. Juli 1992</time> geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. <a>§ 3</a> des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="1a">Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach <a>§ 10 Abs. 4</a> des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt auch, wenn der nach <a>§ 3 Abs. 2</a> des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (<a>§ 18b Abs. 1 Satz 1</a> des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach <a>§ 6</a> des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.</p>
    <p nr="3">
      <i>Für Grundstücke im Sinne des <a>§ 1 Abs. 2</a> des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.</i>
    </p>
    <p nr="4">Eine Entschädigung wird nicht gewährt <dl><dt>1.</dt><dd>für private geldwerte Ansprüche im Sinne des <a>§ 5</a>, bei denen der Schadensbetrag nach <a>§ 245</a> des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach <a>§ 349</a> des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;</dd><dt>2.</dt><dd>für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;</dd><dt>3.</dt><dd>für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;</dd><dt>4.</dt><dd>für eine entzogene bewegliche Sache,<dl><dt>a)</dt><dd>für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;</dd><dt>b)</dt><dd>die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;</dd><dt>c)</dt><dd>für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.</dd></dl></p>
    <p nr="5">In den Fällen des <a>§ 1 Abs. 6</a> des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.<br/>----- <dl><dt>*)</dt><dd><a>§ 1 Abs. 3</a> ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom <time datetime="2001-10-10">10. Oktober 2001</time> - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl1s3920.pdf" title="BGBl. I  S. 3920" type="application/pdf" rel="external noopener">3920</a>) mit <a>Artikel 3 Abs. 1</a> des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>§ 1 Abs. 3</a>: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit <a>Art. 3 Abs. 1</a> GG unvereinbar u. nichtig gem. BVerfGE v. <time datetime="2001-10-10">10.10.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s3920.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 3920" type="application/pdf" rel="external noopener">3920</a> - <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s0001.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 1" type="application/pdf" rel="external noopener">1</a> BvL 17/00 -</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
