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  <header short="EntschG" amtabk="EntschG" norm="entschg" title="Entschädigungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2004-07-13">13.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1658.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1658" type="application/pdf" rel="external noopener">1658</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 34 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 411</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 13 Satz 3</a> G v. <time datetime="1994-09-27">27.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2624.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2624" type="application/pdf" rel="external noopener">2624</a> am <time datetime="1994-12-01">1.12.1994</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
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    <prev id="f3fdac48" bez="§ 9" target="9" title="Entschädigungsfonds"/>
    <index id="3c6ae98f" bez="§ 10" target="10" title="Einnahmen des Entschädigungsfonds"/>
    <next id="06ab0902" bez="§ 11" target="11" title="Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds"/>
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  <main title="Einnahmen des Entschädigungsfonds">
    <p nr="1">An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: <dl><dt>1.</dt><dd>von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;</dd><dt>2.</dt><dd>50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach <a>Artikel 22 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;</dd><dt>3.</dt><dd>von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach <a>Artikel 21</a> des Einigungsvertrages nach den <a>§§ 4 und 5</a> des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;</dd><dt>4.</dt><dd>das nach <a>§ 19 Abs. 2</a> des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;</dd><dt>5.</dt><dd>nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach <a>§ 4 Abs. 2</a> des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;</dd><dt>6.</dt><dd>Wertausgleich nach <a>§ 7</a> des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach <a>§ 7a Abs. 2 Satz 4</a> des Vermögensgesetzes;</dd><dt>7.</dt><dd>Veräußerungserlöse nach <a>§ 11 Abs. 4</a> des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß <a>§ 15</a> des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die <a>§§ 1936, 1964 und 1965</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs und <a>§ 369</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom <time datetime="1975-06-19">19. Juni 1975</time> (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;</dd><dt>8.</dt><dd>Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach <a>§ 13 Abs. 3</a> des Vermögensgesetzes;</dd><dt>9.</dt><dd>Forderungen nach <a>§ 18b Abs. 1</a> des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach <a>§ 16 Abs. 1</a> des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;</dd><dt>10.</dt><dd>ab <time datetime="1994-01-01">1. Januar 1994</time> vereinnahmte Rückflüsse nach <a>§ 349</a> des Lastenausgleichsgesetzes;</dd><dt>11.</dt><dd>Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem <time datetime="1990-07-27">27. Juli 1990</time> an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach <a>§ 4</a> des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem <time datetime="2003-12-17">17. Dezember 2003</time> beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß <a>§ 68</a> des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;</dd><dt>12.</dt><dd>Vermögenswerte, die nach <a>§ 1b</a> des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;</dd><dt>13.</dt><dd>Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time>.</dd></dl>Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.</p>
    <p nr="2">Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>§ 10: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658 &amp;; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2: Gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1195 - 1 BvL 8/07 - mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, soweit die Rechte von Miterben betroffen sind</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
