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<jur id="c82d8861" lastmod="2026-05-25T06:58:10+00:00">
  <header short="EntsorgFondsGZVereinnV" amtabk="EntsorgFondsGZVereinnV" norm="entsorgfondsgzvereinnv" title="Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz">
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    <prev id="606410f9" bez="§ 6" target="6" title="Höhe der Zinsen"/>
    <index id="c82d8861" bez="§ 7" target="7" title="Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten"/>
    <next id="b020a07a" bez="§ 8" target="8" title="Inkrafttreten"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Höhe der verzinsten Einzahlungsbeträge"/>
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  <main title="Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten">
    <p nr="1">Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach <a>§ 2 Absatz 2</a> des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grundbetrag nach <a>§ 7 Absatz 2 Satz 3</a> des Entsorgungsfondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.</p>
    <p nr="2">Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.</p>
  </main>
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