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  <header short="EnVKG 2012" amtabk="EnVKG" norm="envkg_2012" title="Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 10a</a> G v. <time datetime="2021-07-16">16.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3026.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3026" type="application/pdf" rel="external noopener">3026</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c3544284" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="ab769ac5" bez="§ 3" target="3" title="Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen"/>
    <next id="dc028e95" bez="§ 4" target="4" title="Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Neu in Verkehr gebrachte Produkte"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen">
    <p nr="1">Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die nach einer Rechtsverordnung gemäß <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO<SUB>2</SUB>-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem <dl><dt>a)</dt><dd>der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,</dd><dt>b)</dt><dd>der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO<SUB>2</SUB>-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Sind in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem <dl><dt>a)</dt><dd>der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,</dd><dt>b)</dt><dd>der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von <a>Artikel 5 Absatz 3</a> und <a>Artikel 6</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R1222" title="Verordnung (EG) Nr. 1222/2009" rel="noopener external">1222/2009</a> zur Verfügung stellen,</dd><dt>c)</dt><dd>der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Soweit in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.</p>
    <p nr="4">Zur Umsetzung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0094" title="Richtlinie 2014/94/EU" rel="noopener external">2014/94/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2014-10-22">22. Oktober 2014</time> über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom <time datetime="2014-10-28">28.10.2014</time>, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32018R0674" title="Verordnung (EU) 2018/674" rel="noopener external">2018/674</a> (ABl. L 114 vom <time datetime="2018-05-04">4.5.2018</time>, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32018R0732" title="Verordnung (EU) 2018/732" rel="noopener external">2018/732</a> der Kommission vom <time datetime="2018-05-17">17. Mai 2018</time> über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0094" title="Richtlinie 2014/94/EU" rel="noopener external">2014/94/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom <time datetime="2018-05-18">18.5.2018</time>, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32020R0858" title="Verordnung (EU) 2020/858" rel="noopener external">2020/858</a> (ABl. L 195 vom <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time>, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist: <dl><dt>1.</dt><dd>der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;</dd><dt>2.</dt><dd>der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.</dd></dl>Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.</p>
  </main>
</jur>
