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  <header short="EnVKG 2012" amtabk="EnVKG" norm="envkg_2012" title="Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 10a</a> G v. <time datetime="2021-07-16">16.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3026.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3026" type="application/pdf" rel="external noopener">3026</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bde2ce83" bez="§ 5" target="5" title="Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="2361e2e8" bez="§ 6" target="6" title="Marktüberwachungskonzept"/>
    <next id="6da67e00" bez="§ 7" target="7" title="Vermutungswirkung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Neu in Verkehr gebrachte Produkte"/>
  </scope>
  <main title="Marktüberwachungskonzept">
    <p nr="1">Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4</a> oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von <a>§ 3 Absatz 4</a> eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und</dd><dt>3.</dt><dd>die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.</p>
    <p nr="3">Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.</p>
  </main>
</jur>
