<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="d14ff330" lastmod="2026-09-19T00:36:16+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:58:08+00:00" source-sha256="e5508740c2d4f35a8137b33386e24e2f996a6e5bc2f46047cecfef7cc9dade06" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:57:02 GMT">
  <header short="EPSV" amtabk="EPSV" norm="epsv" title="Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung">
    <long>Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b96d2b71" bez="§ 13" target="13" title="Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen"/>
    <index id="d14ff330" bez="§ 14" target="14" title="Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit"/>
    <next id="a942db2b" bez="§ 15" target="15" title="Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Pflichten der Prüfsachverständigen"/>
  </scope>
  <main title="Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit">
    <p nr="1">Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.</p>
    <p nr="2">Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.</p>
    <p nr="3">Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.</p>
  </main>
</jur>
