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  <header short="EPSV" amtabk="EPSV" norm="epsv" title="Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung">
    <long>Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich</long>
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    <prev id="891c3b9e" bez="§ 19" target="19" title="Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen"/>
    <index id="02c2aa8d" bez="§ 20" target="20" title="Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht"/>
    <next id="7acf8296" bez="§ 21" target="21" title="Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen"/>
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    <section bez="Teil 4" title="Pflichten der Prüfsachverständigen"/>
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  <main title="Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht">
    <p nr="1">Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.</p>
    <p nr="2">Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3</a> zu verwendenden Stempel zu versehen.</p>
    <p nr="3">Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren: <dl><dt>1.</dt><dd>die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und</dd><dt>2.</dt><dd>sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.</dd></dl>Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abgeschlossen worden ist.</p>
    <p nr="4">Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den <a>Artikeln 24, 25 und 32</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2016-04-27">27. April 2016</time> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31995L0046" title="Richtlinie 95/46/EG" rel="noopener external">95/46/EG</a> (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom <time datetime="2016-05-04">4.5.2016</time>, S. 1; L 314 vom <time datetime="2016-11-22">22.11.2016</time>, S. 72; L 127 vom <time datetime="2018-05-23">23.5.2018</time>, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten <dl><dt>1.</dt><dd>während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,</dd><dt>2.</dt><dd>innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und</dd><dt>3.</dt><dd>nicht nachträglich geändert werden können.</dd></dl></p>
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