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  <header short="ErbStDV 1998" amtabk="ErbStDV" norm="erbstdv_1998" title="Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1a95e8ef" bez="§ 5" target="5" title="Verzeichnis der Standesämter"/>
    <index id="b39bd762" bez="§ 6" target="6" title="Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen"/>
    <next id="c5a9a024" bez="§ 7" target="7" title="Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zu § 34 ErbStG" title=""/>
  </scope>
  <main title="Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen">
    <p nr="1">Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (<a>§ 35</a> des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.</p>
    <p nr="2">Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem <time datetime="1946-01-01">1. Januar 1946</time> liegt.</p>
  </main>
</jur>
