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  <header short="ErdölBevG 2012" amtabk="ErdölBevG" norm="erd_lbevg_2012" title="Erdölbevorratungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-09">9.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2101.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2101" type="application/pdf" rel="external noopener">2101</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="61865487" bez="§ 20" target="20" title="Ausschüsse des Beirats"/>
    <index id="e9912caa" bez="§ 21" target="21" title="Vorstand"/>
    <next id="919c04b1" bez="§ 22" target="22" title="Aufgaben des Vorstandes"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes"/>
  </scope>
  <main title="Vorstand">
    <p nr="1">Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Beirat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.</p>
    <p nr="2">Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vorstandsmitglied.</p>
    <p nr="3">In der Satzung kann Näheres bestimmt werden über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdölbevorratungsverbandes.</p>
    <p nr="4">Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Einwilligung des Beirats.</p>
    <p nr="5">Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.</p>
  </main>
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