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  <header short="ErdölBevG 2012" amtabk="ErdölBevG" norm="erd_lbevg_2012" title="Erdölbevorratungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-09">9.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2101.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2101" type="application/pdf" rel="external noopener">2101</a></change>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="8dfa986c" bez="§ 27" target="27" title="Aufstellung des Wirtschaftsplans"/>
    <index id="a1ed145e" bez="§ 28" target="28" title="Ausführung des Wirtschaftsplans"/>
    <next id="5cf98ffa" bez="§ 29" target="29" title="Jahresabschluss"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Beiträge, Wirtschaftsführung"/>
  </scope>
  <main title="Ausführung des Wirtschaftsplans">
    <p nr="1">Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.</p>
    <p nr="2">Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf eines Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des <a>§ 27 Absatz 5</a> gelten entsprechend.</p>
    <p nr="3">Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Ausgaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.</p>
    <p nr="4">Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt <a>§ 27 Absatz 1 bis 5</a> entsprechend.</p>
    <p nr="5">Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.</p>
  </main>
</jur>
