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  <header short="ErdölBevG 2012" amtabk="ErdölBevG" norm="erd_lbevg_2012" title="Erdölbevorratungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-09">9.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2101.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2101" type="application/pdf" rel="external noopener">2101</a></change>
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  </header>
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    <prev id="0763ae6a" bez="§ 6" target="6" title="Vorratshaltung"/>
    <index id="765ca6d5" bez="§ 7" target="7" title="Delegationen"/>
    <next id="d7271ee9" bez="§ 8" target="8" title="Übertragung von Aufgaben"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes"/>
  </scope>
  <main title="Delegationen">
    <p nr="1">Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).</p>
    <p nr="2">Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach <a>§ 6 Absatz 3</a>, der Anpassung der Vorratshöhe nach <a>§ 11 Absatz 1</a> oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach <a>§ 6 Absatz 2</a> nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. <a>§ 4 Absatz 6</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach <a>§ 3</a> nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat.</p>
    <p nr="4">Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist <a>§ 8 Absatz 2</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.</p>
  </main>
</jur>
