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  <header short="ERechV" amtabk="ERechV" norm="erechv" title="E-Rechnungsverordnung">
    <long>Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 76</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3df34945" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="45fe615e" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="9a46d4c3" bez="§ 3" target="3" title="Verbindlichkeit der elektronischen Form"/>
  </nav>
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  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p nr="1">Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.</p>
    <p nr="2">Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und</dd><dt>2.</dt><dd>das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von <a>§ 14 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.</p>
    <p nr="4">Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von <a>§ 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.</p>
    <p nr="5">Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von <a>§ 14 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.</p>
    <p nr="6">Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.</p>
  </main>
</jur>
