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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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  </header>
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    <prev id="722f0f6b" bez="§ 20" target="20" title="Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung"/>
    <index id="fa387746" bez="§ 21" target="21" title="Vereinbarungen zur Betriebssicherheit"/>
    <next id="82355f5d" bez="§ 22" target="22" title="Eintritt eines Drittunternehmens"/>
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    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
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  <main title="Vereinbarungen zur Betriebssicherheit">
    <p nr="1">Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müssen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die der Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberechtigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über die Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisenbahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtrassen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen nicht ausgeübt werden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht.</p>
    <p nr="2">Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen über die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterliegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichtsbehörden.</p>
  </main>
</jur>
