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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="82355f5d" bez="§ 22" target="22" title="Eintritt eines Drittunternehmens"/>
    <index id="ea17871c" bez="§ 23" target="23" title="Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege"/>
    <next id="921aaf07" bez="§ 24" target="24" title="Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
  </scope>
  <main title="Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege">
    <p nr="1">Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.</p>
    <p nr="2">Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des <a>§ 37</a>, bundesweit zu mitteln.</p>
  </main>
</jur>
