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<jur id="eb502009" lastmod="2026-08-22T22:00:19+00:00">
  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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    <prev id="63475824" bez="§ 30" target="30" title="Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen"/>
    <index id="eb502009" bez="§ 31" target="31" title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege"/>
    <next id="cebe085f" bez="§ 31a" target="31a" title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen"/>
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    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
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  <main title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege">
    <p nr="1">Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.</p>
    <p nr="2">Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach <a>§ 26 Absatz 2</a> ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunterdeckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden.</p>
  </main>
</jur>
