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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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    <prev id="cebe085f" bez="§ 31a" target="31a" title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen"/>
    <index id="705a6d3f" bez="§ 32" target="32" title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung"/>
    <next id="fb7fd053" bez="§ 33" target="33" title="Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen"/>
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    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung">
    <p nr="1">Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.</p>
    <p nr="2">Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder</dd><dt>2.</dt><dd>einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.</p>
  </main>
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