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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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    <prev id="fb7fd053" bez="§ 33" target="33" title="Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen"/>
    <index id="60759d65" bez="§ 34" target="34" title="Entgeltgrundsätze"/>
    <next id="e862e548" bez="§ 35" target="35" title="Besondere Bedingungen bei Entgelten"/>
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    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
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  <main title="Entgeltgrundsätze">
    <p nr="1">Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.</p>
    <p nr="2">Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in <a>§ 66</a> genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den <a>§§ 28 bis 31</a> von dem Betreiber der Schienenwege oder nach <a>§ 32</a> von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.</p>
    <p nr="3">Unbeschadet des <a>§ 31 Absatz 2</a>, des <a>§ 32</a> und des <a>§ 36</a> ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach <a>Artikel 31 Absatz 3</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012L0034" title="Richtlinie 2012/34/EU" rel="noopener external">2012/34/EU</a> erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.</p>
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