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<jur id="b0ca0199" lastmod="2026-08-01T10:30:38+00:00">
  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2bc04caf" bez="§ 3" target="3" title="Ziele der Regulierung"/>
    <index id="b0ca0199" bez="§ 4" target="4" title="Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"/>
    <next id="38dd79b4" bez="§ 5" target="5" title="Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse">
    <p nr="1">Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
