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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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    <prev id="43779da0" bez="§ 44" target="44" title="Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität"/>
    <index id="286780a0" bez="§ 45" target="45" title="Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze"/>
    <next id="506aa8bb" bez="§ 46" target="46" title="Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze"/>
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    <section bez="Kapitel 3" title="Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr"/>
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  <main title="Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze">
    <p nr="1">Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der <a>§§ 24 bis 40 und 46</a> und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der <a>§§ 24 bis 40 und 46</a>, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.</p>
    <p nr="2">Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des <a>§ 315</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches.</p>
  </main>
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