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  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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    <prev id="b0ca0199" bez="§ 4" target="4" title="Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"/>
    <index id="38dd79b4" bez="§ 5" target="5" title="Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen"/>
    <next id="40d051af" bez="§ 6" target="6" title="Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen"/>
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    <section bez="Kapitel 2" title="Entwicklung des Eisenbahnsektors"/>
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  <main title="Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen">
    <p>Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft.</p>
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