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<jur id="ebc52947" lastmod="2026-08-01T09:41:02+00:00">
  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
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  </header>
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    <prev id="83e7f106" bez="§ 72" target="72" title="Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen"/>
    <index id="ebc52947" bez="§ 73" target="73" title="Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde"/>
    <next id="70cf6471" bez="§ 74" target="74" title="Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Regulierungsbehörde"/>
  </scope>
  <main title="Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde">
    <p nr="1">Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach <a>§ 72</a> innerhalb von <dl><dt>1.</dt><dd>zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 1 und 3</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 2</a>,</dd><dt>3.</dt><dd>sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 4</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 5</a>,</dd><dt>5.</dt><dd>sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 6</a> und</dd><dt>6.</dt><dd>sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach <a>§ 72 Satz 1 Nummer 7</a></dd></dl>ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.</p>
    <p nr="2">Vor Ablauf der Frist <dl><dt>1.</dt><dd>kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach <a>§ 44 Absatz 1 Satz 4</a> nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und</dd><dt>2.</dt><dd>treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.</dd></dl>Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und</dd><dt>2.</dt><dd>in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.</dd></dl><a>§ 68</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus, <dl><dt>1.</dt><dd>ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,</dd><dt>2.</dt><dd>treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,</dd><dt>3.</dt><dd>sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach <a>§ 72</a> ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.</p>
  </main>
</jur>
