<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="dcd32293" lastmod="2026-08-25T14:02:04+00:00">
  <header short="ERegG" amtabk="ERegG" norm="eregg" title="Eisenbahnregulierungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 285</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b4f1fad2" bez="§ 8b" target="8b" title="Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung"/>
    <index id="dcd32293" bez="§ 8c" target="8c" title="Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen"/>
    <next id="a4de0a88" bez="§ 8d" target="8d" title="Finanzielle Transparenz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Entwicklung des Eisenbahnsektors"/>
  </scope>
  <main title="Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen">
    <p nr="1">Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen behält die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige Verantwortung für die Wahrnehmung der in <a>§ 2 Absatz 7</a> des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den <a>§§ 8, 8a, 8b und 8d</a> genügen.</p>
    <p nr="2">Vorbehaltlich der Überwachung durch die Regulierungsbehörde kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Abschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen kann die Regulierungsbehörde in begründeten Fällen dazu raten, sie zu beenden. <a>§ 67</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
