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  <header short="ErgAnzV" amtabk="ErgAnzV" norm="erganzv" title="Ergänzungsanzeigenverordnung">
    <long>Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen</long>
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    <prev id="561cc8f4" bez="§ 1" target="1" title="Allgemeine Angaben"/>
    <index id="2e11e0ef" bez="§ 2" target="2" title="Allgemeine Unterlagen"/>
    <next id="463338ae" bez="§ 3" target="3" title="Finanzkommissionsgeschäft"/>
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  <main title="Allgemeine Unterlagen">
    <p>Der Ergänzungsanzeige nach <a>§ 1</a> sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen: <dl><dt>1.</dt><dd>ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt;</dd><dt>2.</dt><dd>beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung;</dd><dt>3.</dt><dd>bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschlüsse der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen); der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu versehen;</dd><dt>4.</dt><dd>bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenüberschußrechnungen der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz für das Jahr 1998;</dd><dt>5.</dt><dd>die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und des Werbematerials;</dd><dt>6.</dt><dd>wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.</dd></dl>Für die Ergänzungsanzeige gelten <a>§ 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6</a> und <a>§ 8 Satz 2 Nr. 1 und 2</a> der Anzeigenverordnung entsprechend.</p>
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