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  <header short="ErgAnzV" amtabk="ErgAnzV" norm="erganzv" title="Ergänzungsanzeigenverordnung">
    <long>Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen</long>
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    <prev id="1e60f000" bez="§ 8" target="8" title="Drittstaateneinlagenvermittlung"/>
    <index id="b76ecf8d" bez="§ 9" target="9" title="Finanztransfergeschäft"/>
    <next id="cf63e796" bez="§ 10" target="10" title="Sortenhandel"/>
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  <main title="Finanztransfergeschäft">
    <p>Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (<a>§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6</a> KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den <a>§§ 1 und 2</a> einzureichen: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agenturtätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen der Durchführung des Finanztransfergeschäftes eingeschaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagenkreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen) und ihrer Anschrift;</dd><dt>2.</dt><dd>eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des Finanztransfers samt seiner technischen Durchführung unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt nach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise der Durchführung des Clearings; bei körperlichem Transport von Bargeld die Vermögensschadenhaftpflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und Sicherheitsverfahren;</dd><dt>3.</dt><dd>eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;</dd><dt>4.</dt><dd>eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.</dd></dl></p>
  </main>
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