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  <header short="ErgThAPrV" amtabk="ErgThAPrV" norm="ergthaprv" title="Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung">
    <long>Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2023-06-07">7.6.2023</time> I Nr. 148</change>
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  </header>
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    <prev id="d66c5ef6" bez="§ 11" target="11" title="Rücktritt von der Prüfung"/>
    <index id="ae6176ed" bez="§ 12" target="12" title="Versäumnisfolgen"/>
    <next id="c643aeac" bez="§ 13" target="13" title="Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche"/>
  </nav>
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  <main title="Versäumnisfolgen">
    <p nr="1">Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; <a>§ 10 Abs. 3</a> gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.</p>
    <p nr="2">Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. <a>§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
