<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="b7797bf0" lastmod="2026-04-11T11:18:19+00:00">
  <header short="ErgThAPrV" amtabk="ErgThAPrV" norm="ergthaprv" title="Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung">
    <long>Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2023-06-07">7.6.2023</time> I Nr. 148</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bf0921a2" bez="§ 2" target="2" title="Staatliche Prüfung"/>
    <index id="b7797bf0" bez="§ 3" target="3" title="Prüfungsausschuß"/>
    <next id="1dd21392" bez="§ 4" target="4" title="Zulassung zur Prüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Prüfungsausschuß">
    <p nr="1">Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar: <dl><dt>1.</dt><dd>einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,</dd><dt>2.</dt><dd>einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie</dd><dt>3.</dt><dd>Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens<dl><dt>a)</dt><dd>ein Prüfer Arzt und</dd><dt>b)</dt><dd>ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.</dd></dl></dd></dl>Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.</p>
    <p nr="3">Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.</p>
  </main>
</jur>
