<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="10759350" lastmod="2026-09-19T00:41:29+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/erpschg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T14:31:28+00:00" source-sha256="6027f54705fcabe161edcadf3c864a05e4d3f7498a2578f9dd608cba3ae6c7d4" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:53:47 GMT">
  <header short="ERPSchG" amtabk="ERPSchG" norm="erpschg" title="Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="78574b11" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="10759350" bez="§ 4" target="4" title=""/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="">
    <p nr="1">Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des <a>§ 6</a> des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4.650.000.000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus verfügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in <a>§ 6</a> des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt.</p>
    <p nr="2">Die einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in <a>§ 6</a> des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.</p>
  </main>
</jur>
